Hans-Joachim ......... ..........str. ... 3.... B.......... Amtsgericht Pankow – Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin ........... . /. ......... Aktenzeichen : 22 F 1683/19 B.O., den 20.03.2020 hiermit beantrage ich die Ablehnung gegen den Richter Dittrich wegen des Verdachtes der Befangenheit durch unsachlche Handlungen bei der Bearbeitung in mehreren Verfahren. Begründung : Punkt 1 : In den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 5612/16 und 22 F 4243/16 hat der Richter Dittrich jeweils in dem Beschluß vom 16.12.17 unsachlich und rechtsbeugend gewirkt. • er hat entschieden, obwohl er nicht der gesetzliche Richter ist. Lt. Geschäftsverteilungsplan 2016 Pkt. 8 wäre die Richterin Opitz der gesetzliche Richter gewesen • Die Richterin Willenbücher hatte keinerlei sachliche Begründung in dem Beschluß vom 19.9.16 gegeben, somit hätte der Beschuß durch den Richter Dittrich einer umfassenden Überprüfung unterzogen werden müssen, dies ist nicht erfolgt. • Der Richter Dittrich hat keinerlei sachliche Begründung zur Zurückweisung der Ablehnung vom 22.7.17 gegeben. Die 16 aufgeführten Kritikpunkte wurden nicht bewertet. Der Richter Dittrich hat damit jegliches rechtliche Gehör versagt. • Auch ist die Behauptung des Richters …. … und es ist auch dem Gericht gestattet, den Vermerk- wie hier von der abgelehnten Richterin getan - selber zu schreiben. 2 falsch, denn dies wurde nie in Abrede gestellt. Somit hat der Richter diesen Grund konstruiert. Der Richter hätte die Kritikpunkte zur Kenntnis nehmen sollen, dann wären solche Falschdarstellungen nicht entstanden. • Die Begründung zur Frage des gesetzlichen Richters in der dienstlichen Äußerung vom 19.4.17 ist an den Haaren herbei gezogen, und der Richter nimmt damit nicht die Kritik, in der Ablehnung mit ihrem Inhalt, zur Kenntnis • es ist schon bemerkenswert, daß ein Richter sich nicht an eine Ablehnung erinnern kann, dies beweist wohl, daß ihm kein großes Interesse an einer ordentlichen Verfahrensführung unterstellt werden kann. • Es wird durch den Richter eine Verzögerung des Verfahrens verursacht, denn es ist nicht akzeptabel, daß die dienstl. Äußerung in dem Verfahren 5 AR 17/17 erst nach über drei Monaten erfolgt. Dies wirkt um so bedeutender, da es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt. Punkt 2 : In den Verfahren 22 F 3123/16 ; 22 F 5612/16 und 22 F 4243/16 wurde am 7.1.17 eine Ablehnung gegen den Richter Dittrich beantragt, die Gründe sind im Punkt 1 angegeben. Diese Ablehnung hat der Richter nicht zur Bearbeitung weitergeleitet. Da bis zum 8.4.17 keine Reaktion erfolgte, wurde eine weitere Ablehnung am 8.4.17 gegen den Richter Dittrich unter dem Aktenzeichen 5 AR 12/17 beantragt. Damit hat der Richter die zeitnahe Bearbeitung seiner Ablehnung verhindert und den Verfahrensablauf verzögert. Punkt. 3 : Im Verfahren 5 AR 12/17 wird mit Schreiben vom 4.4.17 eine dienstl. Stellungnahme zur Ablehnung vom 11.3.17 übergeben. Aus dieser dienstl. Äußerung ist nicht zu entnehmen : - für welches Verfahren diese Stellungnahme erstellt wurde - wann die Unterlage erstellt wurde - wer die Unterlage erstellt hat - es fehlt auch eine Unterschrift Schon aus diesem Grunde hätte der angeblich als stellvertretend wirkende Richter Dittrich die Einlassung von ... Frau Gebhardt ? sofort zurückweisen müssen, was auch für den nichtsagenden Inhalt zutrifft. Zum Inhalt ist festzustellen, daß der zur dienstl. Äußerung aufgeforderte Richter nicht den Auftrag hat, seine Besorgnis zu bewerten, dies obliegt dem zu entscheidenen Richter. Die Bemerkung, es fehle an vefahrensbezogene Begründungen in den Ablehnungen ist nur unsachlich. In der Ablehnung vom 11.3.17 unter Az : 22 F 1584/17 wurden konkret die aufgezählten Ablehnungen vom 22.7.16, 22.8.16, 3.9.16 und 11.10.16 aus den Verfahren 22 F 3123/16 + ... angegeben. Somit will der Richter Dittrich einfach die Darstellungen in der Ablehnungen nicht zur Kenntnis nehmen. Damit verletzt er das Recht auf rechtl. Gehör und verzögert die Verfahrensführung. 3 Punkt 4 : 1. Im Verfahren 22 F 1584/17 (5 AR 33/17) entscheidet der Richter Dittrich mit Beschluß vom 30.5.17 rechtswidrig über das Ablehnungsgesuch vom 12.5.17, ohne auch nur das geringste rechtl. Gehör zu gewähren. Es wird aus Gründen der Umgehung von ordentlichen Verfahren der Antrag als unzulässig bezeichnet. Die Unterstellung der Verschleppung ist nur dem Selbstzweck gestundet und unhaltbar. Schon der Umfang und die Erheblichkeiten der Ablehnungsbegründung ergibt die Berechtigung der Ablehnung. Davon will der Richter aber nichts wissen. Die unterstellte Verschleppungsabsicht ist haltlos und beweist das Ziel, die Ablehnung ohne tatsächlich Beachtung der bestehende Gründe zurückzuweisen. Denn gerade durch schnelle Aktionen wird ein Verfahren beschleunigt und nicht verzögert. Es liegt auch nicht im Interesse des Antragstrellers, denn die anderen Verfahren werden alle vom Antragsteller betrieben. Im Gegenteil wird durch den Richter durch haltlose Vorwürfe das Verfahren verzögert, in dem Reaktionen provoziert werden. 2. Die Begründung ist durch den Richter Dittrich wortwörtlich vom Beschluß des Richters Gellermann vom 29.5.17 abgeschrieben. Der Richter verwehrt damit einen Beschluß mit eigener Rechtsbewertung, sondern übernimmt einfach haltlose Unterstellungen des Richters Gellermann ohne Infragestellung. 3. Der Richter meint, Indem er an dem unmittelbar darauf folgenden Tag das nächste Ablehnungsgesuch … erhebt zeigt sich , daß das Gesuch allein aus sachwidrigen und von der Verfahrensordnung nicht gedeckten Gründen erhoben ist. Der Richter hätte sich die Ablehnung ansehen sollen, dann wären die konkreten Gründe ersichtlich und auch erkennbar, das unsachliches Verhalten des Richters wird somit offensichtlich. Auch ist eine Reaktion am nächsten Tag nicht verschleppend sondern verfahrensfördernd, damit wird auch nicht begründet, daß allein deshalb der Antrag sachwidrig ist. Dies würde nach Ideologie des Richters auch im Umkehrschluß zeigen, daß eine schnelle Entscheidung des Richters beweist, daß keine sachliche Bearbeitung vorgesehen ist. Dies ist eine reine Unterstellung, denn eine zeitliche Verknüpfung zwischen zwei Gesuchen ist kein Beweis. 4. Die rechtsmißbräuchliche Ausnutzung des Ablehnungsrecht durch den Kindesvater ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch allein aus der Zahl der von ihm erhobenen Ablehnungsgesuche, Werden Ablehnungsgesuche quasi seriell erhoben, belegt dies, daß es dem Ablehnenden nicht um die Wahrung seiner Rechte, sondern um Verschleppung des 'Verfahrens geht. Im Jahr 2016 wurden insgesamt sieben Ablehnungsgesuchezu den Geschäftszeichen 13 AR 95-97/16 und 202 AR 94, 120, 127, 128/16 erfaßt.Von Anfang 2017 bis Mitte Mai hat der Kindesvater 5 weitere Ablehnungsgesuche erhoben, die zu den Gesch.Z. Jeweils 5 AR 12, 17, 29, 32, 33 -jeweils /17 geführt werden. Allein die Zahl der Gesuche belegt die systematische Absicht des Kindesvaters, jeglichen Fortgang der Verfahren in der Sache zu verhindern. 4 Dies ist eine einzige Verleumdung und Unterstellung. Es wird vom Richter wieder täuschend und falsch dargestellt. Die Aktenzeichen 13 AR 95-97/16 entspringen nur einer Ablehnung vom 22.7.16 gegen die Richterin Gebhardt in der Familiensache .......... .......... . Die Aktenzeichen 202 AR 120, 127, 128/16 entspringen ebenfalls nur aus einer Ablehnung vom 27.9.16 gegen Richterin Willenbücher. Weiterhin unterschlägt Herr Dittrich, daß diese Ablehnung als begründet erkannt wurde und somit zu Recht gestellt war. Ein Aktenzeichen 202 94/16 ist nicht bekannt. Damit reduziert sich die betrachtete Zahl 7 auf 2. Also hat der Richter bewußt zum Aufbau von Argumente in seinem Sinne aufgebauscht und polemisiert. Auch muß festgestellt werden, daß in diesem Verfahren 2016 gar keine Ablehnungsgesuche angebracht wurden, da das Verfahren erst ab März 2017 eingeführt wurde. Auch die Angaben für 2017 sind wieder aufgebauscht, Denn es wurden zwei Ablehnungen gegen Frau Gebhardt gestellt, wobei das 2. Gesuch nur erforderlich war, weil Herr Gellermann die angegebenen Gründe nicht aus Akten herausziehen wollte. Die zwei Ablehnungen gegen Richter Dittrich sind im Prinzip eine Ablehnung, da sie in einem Vorgang bearbeitet werden können, hier wurde die neu aufgetretenen Ablehnungsgründe zeitnah nachgeschoben, damit eine schnelle Bearbeitung erfolgen kann, womit augenscheinlich vom Antragsteller bewußt nicht zeitverzögernd gewirkt wird. Somit kann von zwei Ablehnungsgesuchen 2017 in diesem Verfahren gesprochen werden. Außerdem sind von den genannten Geschäftszeichen nur die Az. 5 AR 32/17 und 5 AR 12/17 bekannt. Hier entsteht die Frage, warum der Antragsteller nicht zeitnah von der Einführung von Verfahren informiert wird. Durch solche Handlungen werden Verzögerungen erzeugt. 5. Diese Absicht zeigt sich ferner darin, daß der Kindesvater zumindest 2017 …. jeden Richter abgelehnt hat, der für ihn zuständig wurde und eine ihm nachteilige Entscheidung getroffen hat. Neben ..... gilt dies auch für die beiden nunmehr in Ablehnungssachen zuständigen Richter, die ihrerseits in den Verfahren 5 AR 17/17 und 5 AR 33/17 als befagen abgelehnt wurden. Hiermit wird wieder falsch vom Richter Dittrich repliziert und Unterstellung getätigt. Es gab zum Zeitpunkt des Beschlusses keine Verfahren 5 AR 17/17 bzw. … 33/17. Zum anderen ist es rechtswidrig, wenn Richter Dittrich sich abgelehnt fühlt, daß er dann den Beschluß vom 30.5.17 fällt. Der Antragsteller hat nur Richter abgelehnt, die aus Sicht des Antragstellers sich unsachlich und massiv rechtsbeugend gezeigt haben, und dies auch umfassend begründet. Dies trifft auch für den Richter Dittrich zu, der als nicht gesetzlicher Richter entscheidet jegliches rechtl. Gehör verweigert und sich mit Falschdarstellung von Tatsachen verteidigt u.s.w. 6. Belegt allein schon die Zahl und Dichte der erhobenen Ablehnungsgesuche seine Absicht planvoll jeglichen Fortgang der Verfahren zu verhindern, zeigt sich dies auch in den Begründungen der einzelnen Gesuche, die jeweils zu den einzelnen Geschäftszeichen beschieden worden sind und wegen ihrer Fülle nicht sachbezogener Argumente hier nicht vollständig erneut erörtert werden können, daß 5 ihm nicht um eine sachliche Wahrung seiner Rechte, sondern lediglich um den Versuch, vermeintliche Ablehnungsgründe vorbringen zu können, geht. Auch hier unterstellt der Richter polemisch ohne jede sachliche Begründung. Der Richter behauptet nur falsch, er unterläßt es zu informieren, daß der Antragsteller schon an dem beschleunigten Ablauf der Verfahren 22 F 3123/16 22 F 5612/16 22 F 4243/16 22 F 9974/16 interessiert ist. Weiterhin verschweigt der Richter daß 5 Anträge auf einstweilige Verfügung zum Umgang ein Jahr vom Gericht nicht bearbeitet werden. Es wurde auch nicht erläutert, warum Anträge vom Vater zum Umgang nicht das gleiche Recht zur beschleunigten Bearbeitung haben sollte, wie ein Antrag der Mutter zur gleichen Sache. Damit ist die Willkür des Richters bewiesen. Weiterhin versäumt der Richter sicher bewußt zu erwähnen, daß auch eine Beschleunigung der Verfahren ständig vom Antragsteller auch durch Dienstaufsichtsbeschwerden angestrebt wurde. Auch mit dem Hinweis auf die Fülle der Argumente zeigt sich, daß der Richter keine Darstellungen zur Kenntnis nehmen will, denn er nimmt zu keinem einzigen Sachpunkt Stellung. An einem Beispiel wird die unsinige Darstellung des Richters bezüglich des haltlosen Vorwurfes zur Fülle der nicht sachbezogener Argumente am Inhalt der Ablehnung gegen Richter Dittrich vom 15.5.17 dargestellt 7. Von der Rechtsordnung nicht gestützte Überdehnung der richterlichen Hinweispflicht zu dem Zwecke, aus deren vermeintlicher Verletzung einen Ablehnungsgrund herleiten zu wollen, wie in der Ablehnungsbegründung zum Verfahren 5 AR 33/17 Es ist schon erschreckend mit welcher Inbrunst der Richter die Hinweispflicht mißachtet, denn er hat nicht den geringsten Hinweis gegeben, somit ist seine Nutzung zur Negativbewertung gegen den Antragsteller eine einzige Mißachtung des Gesetzes. 8. …... einen eigenständigen, vermeintlichen Befangenheitsgrund wegen der Befassung der ordentlichen Dezernentin mit einem neuen Antrag zu schaffen, wie im Verfahren 5 AR 29/17 belegen nach der Überzeugung des Gerichts gleichfalls die mißbräuchliche Nutzung des Ablehnungsrechts durch den Kindesvater. Dies ist wieder eine haltlose Unterstellung durch den Richter Dittrich. Es wird von ihm, dem Vater das Recht auf Antragsstellung in der Sache, abgesprochen. Im Gegensatz zur Auffassung des Richters kann der Vater wohl in der Sache Anträge stellen und die Nichtbearbeitung von Anträgen über ein Jahr hinweg beanstanden. Der Richter handelt auch hier rechtsmißbräuchlich. Punkt 9 : die Beschwerde im Verfahren 5 AR 33/17 vom 30.5.17 wurde vom Richter Dittrich 6 nicht abgeholfen. Dies wird begründet mit der Unterstellung, die Beschwerde wurde von dem Bevollmächtigten in eigenen Namen eingelegt. Dies ist unsinnig, da die Beschwerde durch den Großvater als Bevollmächtigter erfolgte. Auch die angegebenen Gründe werden nicht beachtet. Die wiederholenden Vorwürfe zur rechtsmißbräuchlichen Geltendmachung der Ablehnungsgesuche ist willkürlich und haltlos, und nur dem Selbstzweck. Punkt 10 : In dem Verfahren 22 F 1584/17 wird von dem Richter Gellermann und Dittrich falsch argumentiert und unsachlich, willkürlich, parteilich und rechtswidrig gehandelt. Mit Datum 10.6.17 wird eine Ablehnung gegen die Richter Gellermann und Dittrich zu o.g. Verfahren eingereicht. Statt den Antrag einer ordentlichen Bearbeitung zugänglich zu machen, reagieren Herr Gellermann mit Schreiben vom 26.6.17 und Herr Dittrich mit Schreiben vom 27.6.17 wieder zeitverzögernd anolog mit der Feststellung, daß keine Veranlassung zu weiteren Maßnahmen bestehen. Dies hat offensichtlich nur das Ziel, abgestimmt das Verfahren zu verzögern, denn es ist in der ZPO vorgegeben, daß ein Ablehnungsantrag und wie es bearbeitet wird, dies wird von beiden Richtern nicht nachvollziehbar behindert. Obwohl der Antrag vom 10 6.17 für das Verfahren 22 F 1584/17 beantragt wurde, wird suggeriert, daß die Ablehnung für das Verfahren 5 AR 34/17 erfolgt sei, was an sich schon unsinnig ist, denn die Ablehnungsbearbeitung erfolgt innerhalb des Verfahrens in welchen die Ablehnung beantragt wurde, und das ist das Verfahren 22 F 1584/17. Daß für das Nebenverfahren Ablehnungen im AG Pankow/Weißensee Aktenzeichen vergeben werden, bedeutet nicht, daß es sich dabei um selbstständige Verfahren handelt. Der Höhepunkt der Mißachtung des Rechts erfolgt mit der Darstellung Ablehnungsgründe können allenfalls in einer sofortigen Beschwerde gegen den zu o.g. genannten Geschäftsnummer erlassenen Beschluß geltend gemacht werden, hiermit wird wieder rechtswidrig negiert, daß auch neue Gründe eine neue Ablehnung bewirken kann. Auch ist den Richtern bekannt, daß eine Beschwerde zum Beschluß im Ablehnungsverfahren vorliegt, da diese über das AG eingereicht wurde und die Richter wieder rechtswidrig wirken, obwohl sie beide durch eine Ablehnung belastet waren, erlassen sie Nichtabhilfebeschlüsse. Es wird an dieser Stelle noch einmal klargestellt, daß die Ablehnung vom 10.6.17 und auch dieser Antrag nur für das Verfahren 22 F 1584/17 eingereicht wurden. Der Richter Dittrich ergeht sich noch weiter in der unhaltbaren Auslassung : … daß Ablehnungsgesuche ins Leere gehen, wenn kein Verfahren existiert, zu dem sie überhaupt geltend gemacht werden können. Dies dürfte vorliegend der Fall sein, Es ist schon bemerkenswert, mit welchen Mitteln Richter einfach über Tatsachen hinweggehen, denn es ist ja wohl nicht zu bestreiten, daß das Verfahren 22 F 1584/17 im AG anhängig ist und die Richter auch in diesem Verfahren tätig sind. Damit ist begründet, daß der Richter Dittrich willkürlich wirkt. Weiter wird von Richter Dittrich ausgeführt, Maßgeblich ist derzeit, daß die Entscheidung des Kammergerichtes über die Beschwerde im 7 Verfahren 5 AR 32/17 abzuwarten ist. Auch dies ist nur willkürlich, da hier der Verfahrensablauf im Verfahren 5 AR 34/17 behindert wird und der Ablauf zur Ermittlung des gesetzlichen Richters massiv verzögert wird, denn die Beschwerde im Verfahren 5 AR 34/17 und deren Behandlung ist nicht von dem Ausgang der Beschwerde im Verfahren 5 AR 32/17 beim Kammergericht abhängig. Denn unabhängig von diesen, müßte die Beschwerde vom 10.6.17 über den Beschluß vom Richter Dittrich entschieden werden. Punkt 11 : Der Richter Dittrich entscheidet mit Beschluß vom je 30.5.17 in den Verfahren 5 AR 29/17 (22 F 9974/16) und 5 AR 33/17 (22 F 1584/17) mit falschen Argumenten unsachlich, willkürlich, parteilich und rechtswidrig. 1. Das Rubrum wurde trotz Antrag vom 26.1.17 im Verfahren Az.: 22 F 9974/16 nicht geändert und somit falsch angegeben und die Bevollmächtigung des Vaters vom Kindesvater mißachtet. 2. Alle Ausführungen in den beiden Beschlüssen vom 30.5.17 Az. : 22 F 9974/16 und 22 F 1584/17 sind ca über 95 % von ...bis Die rechtsmißbräuchliche Ausnutzung ….. …... Nutzung des Ablehnungsrecht durch den Kindesvater. wortgleich. Die Unsinnigkeit der Ausführungen kommen insbesondere in dem Fakt zum Ausdruck, daß es sich in dem Verfahren 22 F 9974/16 um eine ganz andere Art von Verfahren handelt, und der Richter hätte auch deshalb zur Unzulässigkeit differenziert ausführen müssen. Aber eine Differenzierung ist hier sichtbar bewußt nicht gewollt. Der einzige Unterschied in der Darstellung des Richters Dittrich : Das ergibt sich hier bereits daraus, daß das Gesuch von hans-Joachim Wellmann erhoben wird, der aber in keiner Weise Verfahrensbeteiligter ist und für den insbesondere keine Vollmacht vorliegt. Dies ist voll an der Tatsache vorbei, denn mit Schreiben vom 26.1.17 wurde das Rubrum im Verfahren 22 F 9974/16 verändert und die Bevollmächtigung durch den o.g. Großvater vorgegeben. Somit handelt der Richter hier bewußt willkürlich. 3. Das Verfahren 22 F 9974/16 wurde mit Antrag vom 26.1.17 in Ruhe gestellt, somit hätte hier gar nicht entschieden werden dürfen. 4. Die Behauptung zur Verschleppung ist in beiden Verfahren nicht haltbar, da nicht begründet, denn im Verfahren 22 F 1584/17 wird verkannt, daß 5 Verfahren bezüglich Umgang bei der Antragstellung durch den Vater seit einem Jahr nicht bearbeitet werden., Wieso ein Antrag der Mutter, die dazu noch für die Gewalttaten verantwortlich war, wichtiger und anders bearbeitet werden muß, zeigt nur die Voreingenommenheit des Richters. Beim Verfahren 22 F 9974/16 wird die Verschleppung einfach unterstellt, obwohl es um ein Verfahren des Antragstellers handelt und somit eine solche schon nicht vorhanden ist, und zum anderen das Verfahren in Ruhe gestellt wurde. Damit wird demonstriert, daß der Richter auch hier willkürlich gehandelt hat. Die o.g. Beschlüsse des Richters Gellermann und die o.g. Beschlüsse des Richters Dittrich sind zu über 95 % wortgleich. Damit zeigen beide Richter, daß Sie gemeinsam 8 in verschiedenen Verfahren und verschiedenen Sachverhalten wortgleich auftreten, damit ist bewiesen, daß die Richter kein Eingehen auf die sachlichen Gegebenheiten in Erwägung gezogen haben und diese auch nicht beachten wollen, und daß sie unkontrolliert unsinnige Darstellungen z.B. der Anzahl der Ablehnungen einfach übernehmen, dabei ist nicht ersichtlich, wer den Unsinn erfunden hat. Hierzu wurde schon in einer Ablehnung gegen Herrn Dittrich und Gellermann vom 10.6.17 konkret ausgeführt. Weiterhin wird auch nicht die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse des anderen abgewartet, somit ist bewiesen, daß es hier nur um formale Zurückweisung geht. Damit ist die Befangenheit beider Richter aus Sicht des Antragstellers gegeben, denn es ist schon bemerkenswert, wie zwei Richter fast hundertprozentige wortgleiche Auffassungen zu verschiedenen Verfahren haben. Hier kann nur geschlußfolgert werden, daß die Richter jeweils den anderen Richter bezüglich der Ablehnung entlasten und sich somit den Ball zuwerfen und kein Interesse an die Anwendung des Rechtes zeigen. Punkt 12 : Basis ist die Beantwortung vom 27.9.17 zur Dienstaufsichtsbeschwerde Az. : 313 b E 1(3/17) gegen den Richter Gellermann. In der Beschwerde vom 2.6.17 sind zum Großteil auch Verfehlungen des Richters Dittrich benannt. Es ist wohl die zu erwartende Folge, daß der mit Verwaltungsaufgaben beauftragte Richter Dittrich nicht in der Lage ist, in diesem Fall eine ordentliche Bearbeitung zu realisieren, zumal er noch selber in der Beschwerde kritisiert wurde. Und weil beide Richter sich abgestimmt gegenseitig schützen. Der Richter Dittrich verkennt, daß Artikel 97 Abs. 1 nicht dazu führen darf, daß die Richter nach meinem Verständnis Recht und Gesetz aus persönlichen Gründen zur Farce machen. § 25 DRIG Grundsatz Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. § 26 (2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen. Um Dieses ging es in der Beschwerde z.B. fünf Verfahren wurden nicht bearbeitet, Richter entscheiden als nicht gesetzl. Richter (auch Herr Dittrich) usw. usw.. Auch fehlt jegliche Begründung zur Unterstellung, daß die Ausführungen rechtlich wie tatsächlich zum Teil unzutreffend, zum Teil abwegig sind. Punkt 13 : Beschluß vom je 30.5.17 in den Verfahren 5 AR 29/17 (22 F 9974/16) und 5 AR 33/17 (22 F 1584/17) Der Richter Gellermann handelt mit falschen Argumenten unsachlich, willkürlich, parteilich und rechtswidrig. 1. Das Rubrum wurde trotz Antrag vom 26.1.17 im Verfahren Az.: 22 F 9974/16 nicht 9 geändert und somit falsch angegeben und die Bevollmächtigung des Vaters vom Kindesvater mißachtet. 2. Alle Ausführungen in den beiden Beschlüssen vom 30.5.17 Az. : 22 F 9974/16 und 22 F 1584/17 sind ca über 95 % von ...bis Die rechtsmißbräuchliche Ausnutzung ….. …... Nutzung des Ablehnungsrecht durch den Kindesvater. wortgleich. Die Unsinnigkeit der Ausführungen kommen insbesondere in dem Fakt zum Ausdruck, daß es sich in dem Verfahren 22 F 9974/16 um eine ganz andere Art von Verfahren handelt, und der Richter hätte auch deshalb zur Unzulässigkeit differenziert ausführen müssen. Aber eine Differenzierung ist hier sichtbar bewußt nicht gewollt. Der einzige Unterschied in der Darstellung des Richters Dittrich : Das ergibt sich hier bereits daraus, daß das Gesuch von hans-Joachim Wellmann erhoben wird, der aber in keiner Weise Verfahrensbeteiligter ist und für den insbesondere keine Vollmacht vorliegt. Dies ist voll an der Tatsache vorbei, denn mit Schreiben vom 26.1.17 wurde das Rubrum im Verfahren 22 F 9974/16 verändert und die Bevollmächtigung durch den o.g. Großvater vorgegeben. Somit handelt der Richter hier bewußt willkürlich. 3. Das Verfahren 22 F 9974/16 wurde mit Antrag vom 26.1.17 in Ruhe gestellt, somit hätte hier gar nicht entschieden werden dürfen. 4. Die Behauptung zur Verschleppung ist in beiden Verfahren nicht haltbar, da nicht begründet, denn im Verfahren 22 F 1584/17 wird verkannt, daß 5 Verfahren bezüglich Umgang bei der Antragstellung durch den Vater seit einem Jahr nicht bearbeitet werden., Wieso ein Antrag der Mutter, die dazu noch für die Gewalttaten verantwortlich war, wichtiger und anders bearbeitet werden muß, zeigt nur die Voreingenommenheit des Richters. Beim Verfahren 22 F 9974/16 wird die Verschleppung einfach unterstellt, obwohl es um ein Verfahren des Antragstellers handelt und somit eine solche schon nicht vorhanden ist, und zum anderen das Verfahren in Ruhe gestellt wurde. Damit wird demonstriert, daß der Richter auch hier willkürlich gehandelt hat. Die o.g. Beschlüsse des Richters Gellermann und die o.g. Beschlüsse des Richters Dittrich sind zu über 95 % wortgleich. Damit zeigen beide Richter, daß Sie gemeinsam in verschiedenen Verfahren und verschiedenen Sachverhalten wortgleich auftreten, damit ist bewiesen, daß die Richter kein Eingehen auf die sachlichen Gegebenheiten in Erwägung gezogen haben und diese auch nicht beachten wollen, und daß sie unkontrolliert unsinnige Darstellungen z.B. der Anzahl der Ablehnungen einfach übernehmen, dabei ist nicht ersichtlich, wer den Unsinn erfunden hat. Hierzu wurde schon in einer Ablehnung gegen Herrn Gellermann vom 1.6.17 konkret ausgeführt. Weiterhin wird auch nicht die Rechtsgültigkeit der Beschlüsse des anderen abgewartet, somit ist bewiesen, daß es hier nur um formale Zurückweisung geht. Damit ist die Befangenheit beider #Richter aus Sicht des Antragstellers gegeben, denn es ist schon bemerkenswert, wie zwei Richter fast hundertprozentige 10 wortgleiche Auffassungen zu verschiedenen Verfahren haben. Hier kann nur geschlußfolgert werden, daß die Richter jeweils den anderen Richter bezüglich der Ablehnung entlasten und sich somit den Ball zuwerfen und kein Interesse an die Anwendung des Rechtes zeigen. Punkt 14 : In dem Verfahren 22 F 1584/17 wird von dem Richter Gellermann und Dittrich falsch argumentiert und unsachlich, willkürlich, parteilich und rechtswidrig gehandelt. Mit Datum 10.6.17 wird eine Ablehnung gegen die Richter Gellermann und Dittrich zu o.g. Verfahren eingereicht. Statt den Antrag einer ordentlichen Bearbeitung zugänglich zu machen, reagieren Herr Gellermann mit Schreiben vom 26.6.17 und Herr Dittrich mit Schreiben vom 27.6.17 wieder zeitverzögernd anolog mit der Feststellung, daß keine Veranlassung zu weiteren Maßnahmen bestehen. Dies hat offensichtlich nur das Ziel, abgestimmt das Verfahren zu verzögern, denn es ist in der ZPO vorgegeben, daß ein Ablehnungsantrag und wie es bearbeitet wird, dies wird von beiden Richtern nicht nachvollziehbar behindert. Obwohl der Antrag vom 10 6.17 für das Verfahren 22 F 1584/17 beantragt wurde, wird suggeriert, daß die Ablehnung für das Verfahren 5 AR 34/17 erfolgt sei, was an sich schon unsinnig ist, denn die Ablehnungsbearbeitung erfolgt innerhalb des Verfahrens in welchen die Ablehnung beantragt wurde, und das ist das Verfahren 22 F 1584/17. Daß für das Nebenverfahren Ablehnungen im AG Pankow/Weißensee Aktenzeichen vergeben werden, bedeutet nicht, daß es sich dabei um selbstständige Verfahren handelt. Der Höhepunkt der Mißachtung des Rechts erfolgt mit der Darstellung Ablehnungsgründe können allenfalls in einer sofortigen Beschwerde gegen den zu o.g. genannten Geschäftsnummer erlassenen Beschluß geltend gemacht werden, hiermit wird wieder rechtswidrig negiert, daß auch neue Gründe eine neue Ablehnung bewirken kann. Auch ist den Richtern bekannt, daß eine Beschwerde zum Beschluß im Ablehnungsverfahren vorliegt, da diese über das AG eingereicht wurde und die Richter wieder rechtswidrig wirken, obwohl sie beide durch eine Ablehnung belastet waren, erlassen sie Nichtabhilfebeschluß. Es wird an dieser Stelle noch einmal klargestellt, daß die Ablehnung vom 10.6.17 und auch dieser Antrag nur für das Verfahren 22 F 1584/17 eingereicht wurden. Der Richter Dittrich ergeht sich noch weiter in der unhaltbaren Auslassung : … daß Ablehnungsgesuche ins Leere gehen, wenn kein Verfahren existiert, zu dem sie überhaupt geltend gemacht werden können. Dies dürfte vorliegend der Fall sein, Es ist schon bemerkenswert, mit welchen Mitteln Richter einfach über Tatsachen hinweggehen, denn es ist ja wohl nicht zu bestreiten, daß das Verfahren 22 F 1584/17 im AG anhängig ist und die Richter auch in diesem Verfahren tätig sind. Damit ist begründet, daß der Richter Dittrich willkürlich wirkt. Weiter wird von Richter Dittrich ausgeführt, Maßgeblich ist derzeit, daß die Entscheidung des Kammergerichtes über die Beschwerde im Verfahren 5 AR 32/17 abzuwarten ist. 11 Auch dies ist nur willkürlich, da hier der Verfahrensablauf im Verfahren 5 AR 34/17 behindert wird und der Ablauf zur Ermittlung des gesetzlichen Richters massiv verzögert wird, denn die Beschwerde im Verfahren 5 AR 34/17 und deren Behandlung ist nicht von dem Ausgang der Beschwerde im Verfahren 5 AR 32/17 beim Kammergericht abhängig. Denn unabhängig von diesen, müßte die Beschwerde vom 10.6.17 über den Beschluß vom Richter Dittrich entschieden werden. Punkt 15 : Verfahren 5 AR 32/17 (22 F 1584/17) Beschluß vom 29.5.17 Der Richter Gellermann wirkt unsachlich in dem o.g. Beschluß. Er unterstellt mit unhaltbar Begründung Verschleppungsabsichten des Antragstellers. - er behauptet, allein schon aus dem Fakt, daß 1 Tag nach der Zustellung (von was ? , wahrscheinlich der Beschluß vom 19.4.2017) ein Ablehnungsgesuch gestellt wird, das schon aus sachwidrigen Gründen u. vom Gesetz nicht gedeckt ist. Es könnten neu exentierende Gründe zeitlich noch gar nicht vorhanden sein. Diese Darstellung des Richters ist an Unsachlichkeit nicht zu überbieten, es gibt in dem diesbezüglichen Verfahren kein Ablehnungsgesuch vom 8.4.17 zur Person Gebhardt, somit fehlt jeglicher Bezug zwischcen den beiden genannten Ablehnungen. Weiterhin hat die Zeit wohl keine Bedeutung zum Auftreten von Ablehnungsgründen. Außerdem kam die Ablehnung vom 12.5.17 zustande, da der Richter Dittrich als nicht gesetzlicher mit Beschluß vom 19.4.17 rechtswidrig eine Ablehnung der Richterin Gebhardt vom 11.3.17 entscheidet. Aus dem Fakt, daß er die Ablehnung wegen fehlender Begründung zurückwies, obwohl die Begründungen aus Ablehnungen aus anderen Verfahren genannt waren, deshal wurden die konkreten Begründungen in der Ablehnung vom 12.5.17 zusammengefaßt, damit ist die Darstellung des Richter unsinnig. Noch um so mehr, da der Richter Dittrich dies hätte mit richterl. Hinweis hätte heilen können. Hier wird offensichtlich von Richter Gellermann nur getäuscht. - der Richter Gellermann hat sich nicht mit der Sache eingehend befaßt, sonst hätte er feststellen müssen, daß der Beschluß vom 19.4.17 nicht einer Ablehnung vom 8.4.17 betraf sondern der Ablehnung vom 11.3.17. Ihm wäre dann sicherlich auch zugänglich geworden, daß eine neue Ablehnung aus Sicht des Antragsters erforderlich war. - der Richter Gellermann meint, Mithin ist das hiesige Ablehnungsgesuch wider das positive Wissen, daß es nicht begründet sein kann, erhoben worden, was die Verschleppungsabsicht und Rechtsmißbräuchlichkeit belegt. Dies ist eine pure Unterstellung aus Selbstzweck. Denn offen ist schon, wie er wissen will, was positives Wissen bei dem Antragsteller ist. Hier soll offensichtlich nur das Eingehen aus die Details der Gründe verhindert werden. Wenn der Richter sich die 20 Seiten Begründung mal durchgelesen hätte, wären ihm offensichtlich die Begründetheit der Ablehnung ersichtlich, somit hat er jegliches rechtliche Gehör versagt. 12 Die Unsinnigkeit der Verschleppungsunterstellung ist offensichtlich, da vier Verfahren vom Antragsteller beantragt wurden und großes Interesse an einer zügigen Verfahrensführung vorhanden ist, dies könnte ja durch Rücknahme der Anträge viel einfacher erreicht werden. - das Aufbauschen der angeblichen Ablehnungszahlen ist nur polemisch, hierzu wurde schon bei andern Verfahren ausgeführt die Bemerkung, es belegt schon die Zahl der Ablehnungsgesuche die Absicht des Kindesvaters, jeglichen Fortgang der Verfahren zu behindern, ist eine Verleumdung und der Richter beweist wieder, daß er sich nicht mit den Gründen befassen will, denn dann würde ihm mal ersichtlich, wieviel Unsachlichkeit von den Richtern ausgeht, und die dann auch nicht in der Lage sind sich sachlich mit den Vorwürfen auseinander zu setzen. Es scheint, daß die betreffenden Richter sich über Gesetze hinwegsetzen, um einer positiven Ablehnung aus dem Wege zu gehen - wegen ihrer Fülle der angeblich nicht sachbezogener Argumente wird dem Antragsteller unterstellt, , daß es ihm nicht um eine sachliche Wahrung seiner Rechte, sondern lediglich um den Versuch, vermeintliche Ablehnungsgründe vorbringen zu können. Von dem Richter Gellermann habe ich bisher keine sachliche Bearbeitung der Sache erkennen können, er hat sich in keiner Sache mit den angeblich vermeintlichen Ablehnungsgründen beschäftigt - er spricht von : nicht gestützter Überdehnung der richterlichen Hinweispflicht, obwohl es in keinem Verfahren, ob der angeblich zahlreichen Ablehnungen, von den betroffenen Richter ein Hinweis existiert, womit auch von keiner Überdehnung geredet werden kann. Im Gegenteil die betreffenden Richter scheinen diese Pflicht nicht zu kennen. Auch eine dienstl. Äußerung scheint Herr Gellermann unbekannt. Um so verwerflicher ist der Vorwurf, der Antragsteller wolle daraus ein Ablehnungsgrund herleiten, denn massives Verweigern des rechtl. Gehörs ist allgemein anerkannt ein Grund zur Besorgnis. - Richter Gellermann unterstellt : der Antragsteller will wegen der Befassung der Dezernentin mit neuen Anträgen neue Ablehnungsgründe schaffen Dies ist an Unsachlichkeit nicht zu übertreffen. Denn es kann wohl von Richtern erwartet werden, daß sie auf alle Anträge sachlich und nach Recht und Gesetz handeln, dann würden auch keine angeblich vermeintliche Ablehnungsgründe abgeleitet werden - es ist zu verzeichnen, daß die Begründung des Beschlusses vom 29.5.17 Az. : 5 AR 32/17 von Richter Gellermann mit derBegründung des Beschlusses vom 30.5.17 Az.: 5 AR 33/17 des Richters Dittrich zu ca 95 % wortidentisch. Das heißt, daß dies eine abgestimmte Handlung ist. - es ist festzustellen, daß die Begründung des Beschlusses vom 29.5.17 Az. : 5 AR 32/17 von Richter Gellermann mit dem Beschluß vom 30.5.17 Az.: 5 AR 34/17 des Richter Gellermann vom Inhalt identisch ist. Dies ist für zwei vollkommen 13 verschiedenen Ablehnungen zu zwei verschiedenen Richtern. Somit wird mit formalen Floskeln die Ablehnung zurückgewiesen und jegliches rechtl. Gehör versagt. 16 : die Richter Gebhardt, Dittrich und Gellermann haben kindeswohlgefährdend gewirkt. Durch die Richter werden die Verfahren vom Vater und Großvater durch unsachliche und verfahrensverzögernde Reaktionen behindert und verhindert. Die Richterin Gebhardt hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Anträgen nicht behandelt. Hierzu sh. bezüglich der Begründungen in den Ausführungen auf den Blogs : http://gebhardt-richterin.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-willkür.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-christina.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-ag-pankow.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-charakterschwäche.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-diskriminierung.rechtsbeugung-richter.de http://gebhardt-kindeswohlgefährdung.rechtsbeugung-richter.de Die Ablehnung vom 20.10.18 und 20.11.18 sind von den o.g. Richtern bis heute noch nicht bearbeitet, obwohl Sie mir schon erklären wollten, die Bearbeitung sei unmittelbar im Nov. 2018 erfolgt ist, was nicht mehr glaubhaft erscheint, denn bis jetzt ist noch gar nichts erfolgt. 17 : Bei der Bearbeitung der Ablehnung vom 3.3.2019 im Verfahren 22 F 1683/19 wird von den o.g. Richtern betrügerisch die Ablehnung dem Verfahren 22 F 3123/16 zugeordnet. Es erfolgte auch keine Korrektur der Zuordnung, obwohl dies per gesonderten Schreiben vom 21.3.19 nochmals explizit gefordert wurde. Sh. auch im Detail in den Blogs : http://ka-me-08.web938.server25.eu http://befangenheitgebhardt.rechtsbeugung-richter.de Auch weitere Hinweise bezüglich der falschen Zuordnung z.B. mit Beschwerde vom 21.5.19 zum Beschluß vom 14.5.19 Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16.10.19 Dienstaufsichtsbeschwerde vom 19.05.19 Dienstaufsichtsbeschwerde vom 07.06.19 Schreiben vom 20.7.19 an Richterin Gebhardt Alles dieses lässt alle drei Richter nicht von ihren betrügerischen Weg abkommen. Herr Dittrich hat im Beschluss vom 19.07.2019 Rechtsbeugung und Betrug realisiert. Betrügerisch ist schon die Aktenzeichenbezeichnung und die Rubrumbezeichnung. Aktenzeichen wird angegeben : 5 AR 22/19 22 F 3123/16 Rubrum : ................... Bevollmächtigter : Hans-Joachim ............ Dieses ist ein Umgangsverfahren gegen die Eltern ............... ............... beantragt von Hans-Joachim ........... Auch ist die Ablehnung ein Bestandteil des Verfahrens 22 F 1683/19 und nicht des Verfahrens 22 F 3123/16. Dieses wird nur aufrecht gehalten, um ein Zurückweisungsgrund zu haben. 14 Herr Hans-Joachim ........... ist nicht Bevollmächtigter von .............. Weiterhin ist der Beschluß rechtsbeugend, denn es stände hier ein Nichtabhilfebeschluß an, Der Richter Dittrich hatte nicht die Zuständigkeit über die Beschwerde zu entscheiden, dies ist Aufgabe des Kammergerichtes. Es mangelt dem Beschluß des weiteren die Festlegung zur Übersendung der Beschwerde zur Entscheidung ans das Kammergericht. Der Richter Dittrich hat als nicht gesetzlicher Richter gewirkt, da er mit Ablehnung vom 3.3.19 vorsorglich mit abgelehnt war, wozu noch keine Entscheidung vorliegt. Die Pflicht zur Mitteilung der gesetzlichen Richter ist das Gericht nicht nachgekommen. Die Begründung ist nur verleumderisch und jegliches rechtliche Gehör verweigernd zu bewerten. Der Vorgang ist ganz eindeutig : Mit Antrag auf ein Umgangsverfahren als Großvater wurde die Ablehnung vom 3.3.19 direkt zugeordnet dem AG übergeben. Eine andere Deutung durch die beteiligten Richter ist nur mutwillig und bewusst betrügerisch. Hier geht es nur um Argumentfindung, um eine Ablehnung der Richterin Gebhardt zu vermeiden. Dem Schreiber dann noch zu unterstellen, er hätte den Keim vermeintlicher Missverständnisse gesetzt, ist nur verleumderisch. Auch entsteht die Frage, warum Herr Dittrich, der jetzt ja erkannt zu haben scheint, dass Missverständnisse vorliegen, diese noch aufrechterhält. Eine Benennung eines Verfahren zur Begründung von erfahrenen Unsachlichkeiten durch die Richterin ist wohl nicht gleichzusetzen mit der Zuordnung der Ablehnung zu diesem Verfahren. Spätestens mit dem Schreiben vom 21.3.19 zur Klarstellung zur Zugehörigkeit der Ablehnung hätte den hoch gebildeten Richtern Gebhardt, Gellermann und Dittrich klar sein müssen, dass sie sich geirrt haben. Aber da sie es trotzdem einfach nicht wahrhaben wollen, handeln sie rechtsbeugend, da dieses nur zum Vorteil der Richterin Gebhardt ist. Mit diesem Verhalten wird das Verfahren nur verzögert, was unerträglich ist, da es um das Wohl des Kindes geht. 18 : Im Verfahren : .......... ./. Gebhardt Aktenzeichen : 6 C 105/18 wirkt der Richter Dittrich in den beiden Beschlüssen vom 3.1.19 nur rechtsbeugend und die Handlungen der Richterin Gebhardt deckelnd. Der Richter Dittrich hat nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1288/14 als nicht gesetzlicher Richter gehandelt. Er hat das Recht aus Artikel 101 Satz 1 Satz 2 GG verletzt. Sein Bezug auf Unzulässigkeit ist nicht haltbar. Nach o.g. Recht ist zu gewähren, dass der wirkende Richter unparteilich ist. Der Richter Dittrich zeigt schon mit den diffamierenden Begründungen im Beschluß vom 3.1.19 bezüglich der Ablehnung - das nunmehr elfte Ablehnungsgesuch - Entscheidungen ihre Ursache in der fehlenden Akzeptanzbereitschaft für Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidung hat seine Parteilichkeit, denn 15 die Zahl 11 ist falsch, und als Diffamierung formuliert die Tatsachenbehauptung der fehlenden Akzeptanzbereitschaft ist verleumderisch Sein Wirken in eigener Sache ist nur mutwillig und dokumentiert, dass eine Unparteilichkeit durch ihn nicht gegeben ist. Das o.g. Recht missachtend wird § 44 ZPO durch Richter Dittrich ausgehebelt. Er hält es nicht für notwendig, auf die Begründungen der Ablehnungen einzugehen. Dies hat er auch schon in den von ihn genannten Verfahren 5 AR 45, 49 und 50/17 nicht realisiert. Auch hier wurde nur auf angebliche Unzulässigkeit wegen unterstellter Verfahrensverzögerung abgestellt. Die behauptetet Verfahrensverzögerung war jedoch nur unsinnig, da dies Verfahren vom Antragsteller waren, die von ihm beantragt waren und somit ein Interesse an eine schnelle Verfahrensführung gegeben war. Der Richter Dittrich bezieht sich hier rechtsmissbräuchlich auf § 45 ZPO, denn Ein Richter dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vornherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nicht an der Entscheidung über das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Ist hingegen auch nur auf ein geringfügiges Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus. Dies ist hier auf Grund der umfangreichen Begründung auf jeden Fall gegeben. Damit ist nach o.g. Recht die Entscheidung des Richter Dittrich willkürlich Die Entscheidung in der Sache wegen Verleumdung durch die Richterin Gebhardt ist nur willkürlich. Der Richter stellt wahrheitswidrig fest, es wäre nicht hinreichend klargestellt, ob er die Richterin als diese oder als Privatperson in Anspruch nimmt. Weiterhin ist dies nach Richter Dittrich unerheblich, da eine Richterin wegen fehlenden Kanon überhaupt nicht In Anspruch genommen werden kann. Es ist wohl vollkommen unakzeptabel, dass Richter strafbare Handlungen z.B. Verleumdungen, ohne zur Verantwortung gezogen werden zu können, praktizieren können. Ein Richter hat wohl gerade ableitend aus seiner Funktion viel mehr Verpflichtung sich gesetzestreu zu verhalten, als eine Privatperson. Hier scheint wohl in Ihrem AG eine falsche Wertevorstellung zu herrschen. Bei einer Verleumdung besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB. Dies sollten Sie bitte Ihren Mitarbeitern bekannt machen. 19. Geschäftszeichen : E 1 (4/19) W ./. Dittrich 444 6.8.2019 Ihre Dienstaufsichtsbeschwerden vom 20.07.2019; 25.07.2019 und 30.7.2019 gegen die Ri'in AG Gebhardt zu den Verfahren des hiesigen Gerichts -jeweils 22 F - 3123/16, 1683I19, 6390/17 ' Sehr geehrter Herr ............., _ mit Ihren fortgesetzten Eingaben missbrauchen Sie das Petitionsrecht. Den Ihnen bereits übersandten Schreiben ist nichts hinzufügen. Mit freundlichen Grüßen Dittrich 16 20. Herr Dittrich wirkt unsachlich in der Beantwortung der Dienstaufsicht 313 b E 1 (2/19) Mit Schreiben vom 12.3.19 . es heißt : Damit einher geht, dass es fundamental unzutreffend wäre, in den vorstehenden Ausführungen eine versteckte Kritik erkennen zu wollen. Daher lediglich zur Vervollständigung sei darauf hingewiesen, dass Sie mit der Verfügung vom 5.2.2019 ausdrücklich auf die Bedenken hingewiesen und zur Klarstellung aufgefordert worden waren. Wenn Sie in Erwiderung hierauf rechtlich sinngemäß-bildlich vertreten, dass Äpfel nach oben fallen, kommt der jeweils zur Entscheidung berufene Richter nicht umhin, Ihre Anträge irgendwie einer der Rechtsordnung bekannten Bearbeitung zuzuführen. Wie schon oben beschrieben haben die Richter Gebhardt, Dittrich, Gellermann und Dr. Menne bewusste und rechtswidrige Falschzuordnung eines Ablehnungsantrages über ein Jahr Realisiert. Im 13 Senat wurde jetzt die Rechtsfehler erkannt und entsprechende Beschlüsse entschieden. Der Richter Dr. Menne wurde abgelehnt, aber die Richter im AG Pankow/Weißensee verhindern weiter mit aller Macht die Behandlung ihrer Rechtsfehler und boykottieren jede Bearbeitung im Familienverfahren. Das Kammergericht hat im Verfahren 13 WF 99/19 am 23.1.20 bei dem Richter Dr. Menne die Ablehnung bestätigt hat und am 30.1.20 der Beschluß des AG vom 14.5.19 im Verfahren 22 F 3123/16 5 AR 22/19 aufgehoben wurde. Obwohl es die Beschlüsse gibt, stellt der Richter Dittrich in den Beschlüssen vom 3.3.20 und 5.3.20 in den Verfahren 5 AR 11/20 und 5 AR 5/20 betrügerisch mit folgender Bemerkung : „Hinzu kommen zunächst die Gesuche, die sein hiesiger Verfahrensbevollmächtigter in eigener Sache eingelegt hat, die wie hier ohne weitere Geschäftszeichenvergabe inzident als rechtsmissbräuchlich zu verwerfen waren, was auch und mit Bestätigung durch das Kammergericht für die mit dem eigentlichen Kernkonflikt befasste Familienrichterin gilt, sowie die in vergleichbarer Stückzahl im kammergerichtlichen Beschwerdeverfahren ausgebrachten Ablehnungsgesuche.“ ab. Hier wird also vom Richter bewusst gelogen, nur um den Antragsteller zu diffamieren zur Begründung der Zurückweisung der Ablehnung. Auch ist sehr fraglich die Bearbeitungsdauer Verfahren 5 AR 11/20 13 Tage bis Beschluß „ 5 AR 5/20 20 Tage „ „ Verfahren 22 F 1683/19 Ablehnung 1.5.19 330 Tage keine Bearbeitung „ 20.7.19 280 Tage keine Bearbeitung „ 3.3.19 bewußt falsche Zuordnung 30.1.20 Aufhebung Beschluß vom 14.5.19 Az. : 5 AR 22/19 50 Tage noch keine Tätigkeit Daraus ergibt sich die Verzögerung im Familienverfahren. Der Richter Dittrich müsste im Interesse des Kindes sich nach der Feststellung der offensichtlichen Rechtsfehler selbst als abgelehnt bezeichnen, auf Anstand von 17 Richtern kann man offensichtlich nicht rechnen. Sondern im Gegenteil, es werden ganz bewusst, falsche Tatsachen in Entscheidungen benannt, obwohl bekannt ist, dass die keine Tatsachen sind. Der Richter führt seine rechtsbeugende Maßnahmen mit gleichen Niveau weiter, nur um negativen Entscheidungen zu entgehen, oder diese hinauszuzögern. Ein Richter, der derartig mit Tatsachen umgeht, ist wohl nicht für den Beteiligten als Unabhängi wahrnehmbar. Hier wirkt auch noch besonders, dass es sich um ein Familienverfahren handelt und das Kindwohl gefährdet wird .............